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   OLG Hamm, 23.07.2020 - III-1 Ws 293/20   

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https://dejure.org/2020,49402
OLG Hamm, 23.07.2020 - III-1 Ws 293/20 (https://dejure.org/2020,49402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2020 - III-1 Ws 293/20 (https://dejure.org/2020,49402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - III-1 Ws 293/20 (https://dejure.org/2020,49402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 34 KLs 64/17
  • OLG Hamm, 23.07.2020 - III-1 Ws 293/20
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 293/20
    Dabei gilt das Beschleunigungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2012 - 3 Ws 37/12 -, zitiert nach juris).

    Ließ die Terminslage der Strafkammer eine zeitnähere Bearbeitung und Terminierung nicht zu, so hätte sie auf Maßnahmen der Justizverwaltung zur Entlastung oder Umverteilung der Geschäfte drängen müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2012 - 3 Ws 37/12-, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 293/20
    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, zitiert nach juris) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch OLG Hamm, StV 2007, 363).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 293/20
    Der Untersuchungsgefangene hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung bzw. zu einem Abschluss gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011- 2 BvR 2781/10 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 267/01

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Ausdrückliche Berücksichtigung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 293/20
    Überdies kommt es für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ohnehin nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen anzulasten ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 2 BL 165/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte

    Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 293/20
    Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (OLG Hamm, wistra 2001, 35).
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